Honorarinformation

 

Ihr Recht ist kostbar! Als Anwalt leben wir vom guten Ruf unserer Arbeit, weshalb uns Ihr Vertrauen sehr wichtig ist. Sprechen Sie daher bereits im Vorhinein das zu erwartende Honorar an bzw. treffen Sie mit uns eine Honorarvereinbarung.Folgende Abrechnungsmodalitäten sind möglich:

 

Abrechnung nach Tarif:

Wenn vom Tarif oder tarifmäßigen Honorar die Rede ist, dann bilden das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Honorarabrechnung. Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat, es gilt ebenso in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten. Wenn anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt sind, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden die Allgemeinen Honorar-Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen. Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.

 

Pauschalhonorar:

Das Pauschalhonorar bietet dem Klienten den Vorteil, dass er von Anfang an die Höhe des Honorars kennt. Diese ist im Einzelfall vom erforderlichen Leistungsumfang und dem konkreten Verhandlungsergebnis bestimmt. In vielen Fällen wird die Vereinbarung eines Pauschalhonorars aber daran scheitern, dass der Leistungsumfang vom Rechtsanwalt vorab nicht abschätzbar ist – was den Umfang und die Dauer eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens betrifft.

 

Zeithonorar:

Beim Zeithonorar wird die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit vereinbart. Die Honorarsätze können unterschiedlich hoch sein und hängen davon ab, welche Leistungen vom Rechtsanwalt, welche Leistungen vom Rechtsanwaltsanwärter und welche Leistungen von Kanzleiangestellten erbracht werden. Der Zeitaufwand bildet hierbei die wesentliche Abrechnungsgrundlage.

 

Kostenersatz

Zahlungspflichtig für das Honorar des Rechtsanwaltes ist grundsätzlich der eigene Klient; im gerichtlichen Verfahren entscheiden jedoch die Gerichte, ob und in welchem Ausmaß der Prozessgegner dem Klienten zum Kostenersatz verpflichtet ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Tiroler Rechtsanwaltskammer: www.tiroler-rak.at.

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